Ratgeber · Netzanschluss

Das Netz hält Sie nicht auf. Ihr Zählerschrank kann es.

„Das Netz gibt das nicht her" ist der Satz, mit dem Wärmepumpenprojekte in größeren Gebäuden am häufigsten vertagt werden. Seit 2024 stimmt er nicht mehr: Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht ablehnen und nicht verzögern. Der teure Punkt liegt woanders, nämlich im eigenen Keller, und er steht in kaum einem Angebot.

Stand: 9. August 2026 · wird nachgeführt, wenn sich die Grundlage ändert
01 · Die gute Nachricht

Der Netzbetreiber darf nicht mehr Nein sagen

Seit dem 1. Januar 2024 gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen über 4,2 Kilowatt Anschlussleistung, also für Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher, eine klare Regel: Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Genau das war vorher der übliche Bremsklotz.

Der Ausgleich dafür heißt Steuerbarkeit. Bei akuter Beschädigung oder Überlastung des Netzes darf der Betreiber die Bezugsleistung vorübergehend absenken, nicht jedoch unter 4,2 Kilowatt, und der übrige Haushaltsstrom bleibt unberührt. In der Praxis ist das für ein gut ausgelegtes System kein Komfortthema: Ein Gebäude mit Speichermasse überbrückt solche Phasen, ohne dass jemand friert.

Bezahlt wird die Steuerbarkeit mit reduzierten Netzentgelten. Die pauschale Variante liegt je nach Netzgebiet bei etwa 110 bis 190 Euro im Jahr; alternativ gibt es einen um 40 Prozent reduzierten Arbeitspreis, der allerdings einen separaten Zähler für die Wärmepumpe voraussetzt. Seit April 2025 kommt eine zeitvariable Variante hinzu.

02 · Der eigentliche Engpass

Der Bestandsschutz hängt an der Anlage, nicht am Gerät

Wird die elektrische Anlage eines Gebäudes wesentlich geändert, verliert der vorhandene Zählerplatz seinen Bestandsschutz und muss den heute geltenden technischen Anschlussbedingungen entsprechen. Der Einbau einer steuerbaren Wärmepumpe löst genau das in der Regel aus.

Bei einer Elektroinstallation aus den siebziger oder achtziger Jahren bedeutet das: alte Sicherungstechnik, fehlendes Sammelschienensystem, kein Platz für die Messtechnik, die für Steuerbarkeit und getrennte Zählung nötig ist. Für den Umbau kursieren Marktspannen von etwa 1.500 bis 3.500 Euro je Zählerplatz. Das sind Marktangaben und keine Erhebung, deshalb gehört die Zahl in Ihrem Fall beziffert und nicht geschätzt.

In einem Mehrfamilienhaus mit vielen Zählern potenziert sich das. Genau hier lag bisher der stille Projektkiller: Nicht die Wärmepumpe war zu teuer, sondern die Elektroinstallation, die niemand eingerechnet hatte, weil sie im Wärmeangebot nicht vorkommt.

03 · Neu seit März 2026

Für Mehrfamilienhäuser hat sich die Rechnung gerade verbessert

Am 6. März 2026 ist eine neue Fassung der technischen Anschlussregeln für die Niederspannung erschienen. Sie regelt erstmals bundesweit einheitlich die halbindirekte Messung als Kleinwandleranlage bis 100 Ampere, also rund 69 Kilovoltampere. Damit schließt sie genau die Lücke, an der Bestandsgebäude bisher hängen blieben.

Der praktische Unterschied, in den Worten der Fachpresse: Statt eines teuren Komplett-Umbaus der Elektroinstallation kann es genügen, einen neuen, kompakten Wandlerschrank daneben zu setzen. Der Leistungsbereich reicht für Wohngebäude ohne elektrische Warmwasserbereitung bis zu theoretisch 22 Wohneinheiten oder für das Nachrüsten von Wallboxen und Wärmepumpe.

Das ist fünf Monate alt. Ein Angebot, das noch die alte Logik unterstellt und pauschal eine Vollsanierung der Elektroinstallation einpreist, ist nicht falsch berechnet, sondern veraltet. Die Frage an den Elektrofachbetrieb lautet deshalb: Reicht in unserem Fall eine Kleinwandleranlage nach der Fassung von 2026?

04 · Die Termine

Zwei Monate, die niemand einplant

Erweiterungen und Änderungen der elektrischen Anlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen; formal durch den Anschlussnehmer, praktisch durch den eingetragenen Elektrofachbetrieb. Der Netzbetreiber hat danach zwei Monate Zeit, sich zu äußern. Diese Frist ist kein Risiko, sondern schlicht eine Vorlaufzeit, und sie gehört an den Anfang des Terminplans statt in die Schlussphase.

Für eine Eigentümergemeinschaft heißt das konkret: Die Anmeldung braucht einen beauftragten Elektrofachbetrieb, der Auftrag braucht einen Beschluss, und der Beschluss braucht eine Versammlung. Wer die Kette von hinten aufrollt, verliert leicht ein halbes Jahr an einer Formalie. Wie sich das mit dem Versammlungsrhythmus verzahnt, steht im Ratgeber Heizungstausch in der WEG.

05 · Vor der Unterschrift

Vier Punkte, die im Angebot stehen sollten

Und die Grundlage bleibt dieselbe wie immer: Eine zu groß ausgelegte Wärmepumpe zieht mehr Leistung, treibt die Anschlussfrage unnötig hoch und kann eine Elektro-Maßnahme auslösen, die bei richtiger Auslegung gar nicht nötig wäre. Warum das so häufig passiert, steht im Ratgeber Heizlast und hydraulischer Abgleich.

Für Gemeinschaften und Verwaltungen: Diese vier Punkte stehen samt Checkliste in unserer Musterunterlage für die Eigentümerversammlung. Der Vergleichsrahmen darin führt den Zählerplatz-Befund als eigene Zeile, damit die Elektrokosten nicht erst auf der Schlussrechnung auftauchen. Musterunterlage herunterladen (PDF, 4 Seiten)

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Netzanschluss und Zählerplatz

Kann der Netzbetreiber unsere Wärmepumpe ablehnen, weil das Netz zu schwach ist?
Nein. Seit dem 1. Januar 2024 darf er den Anschluss neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Der Ausgleich dafür ist die Steuerbarkeit: In Ausnahmefällen darf er die Bezugsleistung vorübergehend begrenzen.
Was heißt Steuerbarkeit praktisch? Wird uns dann die Heizung abgeschaltet?
Abgeschaltet wird nicht. Der Netzbetreiber darf die Leistung nur bei akuter Beschädigung oder Überlastung des Netzes vorübergehend absenken, und zwar nicht unter 4,2 Kilowatt. Der übrige Haushaltsstrom bleibt unberührt. Eine Wärmepumpe mit ausreichend Speichermasse überbrückt solche Phasen, ohne dass es im Gebäude auffällt.
Was bringt die Steuerbarkeit an Geld?
Sie können zwischen Modulen wählen. Modul 1 ist eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts, je nach Netzgebiet etwa 110 bis 190 Euro im Jahr. Modul 2 senkt stattdessen den Arbeitspreis im Netzentgelt um 40 Prozent, setzt aber einen separaten Zähler für die Wärmepumpe voraus. Modul 3 mit zeitvariablen Netzentgelten gibt es seit April 2025 und lässt sich mit Modul 1 kombinieren. Welches Modul trägt, hängt vom Verbrauch ab und gehört durchgerechnet.
Warum muss der Zählerschrank raus, wenn doch nur eine Heizung dazukommt?
Weil der Bestandsschutz an der Anlage hängt, nicht am Gerät. Wird die elektrische Anlage wesentlich geändert, und das löst der Einbau einer steuerbaren Wärmepumpe in der Regel aus, muss der Zählerplatz den heute geltenden technischen Anschlussbedingungen entsprechen. Bei einer Installation aus den siebziger oder achtziger Jahren ist das meist nicht der Fall.
Gilt das auch, wenn mehrere Wohnungen je eine kleine Anlage bekommen?
Ja. Im Mehrfamilienhaus können mehrere kleinere Anlagen derselben Kategorie zusammengefasst werden, wenn ihre Summe 4,2 Kilowatt übersteigt. Die Regel lässt sich also nicht dadurch umgehen, dass man die Leistung auf mehrere Geräte verteilt.
Wer meldet die Anlage beim Netzbetreiber an?
Formal der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer, praktisch übernimmt das der eingetragene Elektrofachbetrieb, der die Anlage errichtet. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung äußern. Diese zwei Monate gehören in den Terminplan, nicht in die Schlussphase.

Steht die Elektrik in Ihrem Angebot?

Wir prüfen vor der Entscheidung, was Ihr Zählerplatz hergibt, und lassen die Elektrokosten beziffern, statt sie zu schätzen. So steht in Ihrem Angebot der Preis, der am Ende auch auf der Rechnung steht. Wie wir mit Gemeinschaften, Vermietern und Verwaltungen arbeiten, steht unter Für die Wohnungswirtschaft.

Objekt einordnen lassen

Quellen: § 14a EnWG und die Festlegung der Bundesnetzagentur zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (gültig seit 01.01.2024) · § 19 NAV · VDE-AR-N 4100:2026-04, veröffentlicht am 06.03.2026, Einordnung nach pv magazine · Kosten für den Zählerplatz sind Marktspannen, Stand August 2026 · Stand 9. August 2026

Die VAN DER RHEEDE Renewables ist eine herstellerneutrale Fachberatung und Vermittlung und führt keine Elektroarbeiten aus. Die technischen Anschlussbedingungen legt Ihr Netzbetreiber fest und sie unterscheiden sich regional; verbindlich sind seine Vorgaben und die Beurteilung durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb. Angaben zu Netzentgelten und Förderfragen sind sorgfältig recherchiert, netzgebietsabhängig und können sich ändern.