„Das Netz gibt das nicht her" ist der Satz, mit dem Wärmepumpenprojekte in größeren Gebäuden am häufigsten vertagt werden. Seit 2024 stimmt er nicht mehr: Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht ablehnen und nicht verzögern. Der teure Punkt liegt woanders, nämlich im eigenen Keller, und er steht in kaum einem Angebot.
Stand: 9. August 2026 · wird nachgeführt, wenn sich die Grundlage ändertSeit dem 1. Januar 2024 gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen über 4,2 Kilowatt Anschlussleistung, also für Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher, eine klare Regel: Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Genau das war vorher der übliche Bremsklotz.
Der Ausgleich dafür heißt Steuerbarkeit. Bei akuter Beschädigung oder Überlastung des Netzes darf der Betreiber die Bezugsleistung vorübergehend absenken, nicht jedoch unter 4,2 Kilowatt, und der übrige Haushaltsstrom bleibt unberührt. In der Praxis ist das für ein gut ausgelegtes System kein Komfortthema: Ein Gebäude mit Speichermasse überbrückt solche Phasen, ohne dass jemand friert.
Bezahlt wird die Steuerbarkeit mit reduzierten Netzentgelten. Die pauschale Variante liegt je nach Netzgebiet bei etwa 110 bis 190 Euro im Jahr; alternativ gibt es einen um 40 Prozent reduzierten Arbeitspreis, der allerdings einen separaten Zähler für die Wärmepumpe voraussetzt. Seit April 2025 kommt eine zeitvariable Variante hinzu.
Wird die elektrische Anlage eines Gebäudes wesentlich geändert, verliert der vorhandene Zählerplatz seinen Bestandsschutz und muss den heute geltenden technischen Anschlussbedingungen entsprechen. Der Einbau einer steuerbaren Wärmepumpe löst genau das in der Regel aus.
Bei einer Elektroinstallation aus den siebziger oder achtziger Jahren bedeutet das: alte Sicherungstechnik, fehlendes Sammelschienensystem, kein Platz für die Messtechnik, die für Steuerbarkeit und getrennte Zählung nötig ist. Für den Umbau kursieren Marktspannen von etwa 1.500 bis 3.500 Euro je Zählerplatz. Das sind Marktangaben und keine Erhebung, deshalb gehört die Zahl in Ihrem Fall beziffert und nicht geschätzt.
In einem Mehrfamilienhaus mit vielen Zählern potenziert sich das. Genau hier lag bisher der stille Projektkiller: Nicht die Wärmepumpe war zu teuer, sondern die Elektroinstallation, die niemand eingerechnet hatte, weil sie im Wärmeangebot nicht vorkommt.
Am 6. März 2026 ist eine neue Fassung der technischen Anschlussregeln für die Niederspannung erschienen. Sie regelt erstmals bundesweit einheitlich die halbindirekte Messung als Kleinwandleranlage bis 100 Ampere, also rund 69 Kilovoltampere. Damit schließt sie genau die Lücke, an der Bestandsgebäude bisher hängen blieben.
Der praktische Unterschied, in den Worten der Fachpresse: Statt eines teuren Komplett-Umbaus der Elektroinstallation kann es genügen, einen neuen, kompakten Wandlerschrank daneben zu setzen. Der Leistungsbereich reicht für Wohngebäude ohne elektrische Warmwasserbereitung bis zu theoretisch 22 Wohneinheiten oder für das Nachrüsten von Wallboxen und Wärmepumpe.
Das ist fünf Monate alt. Ein Angebot, das noch die alte Logik unterstellt und pauschal eine Vollsanierung der Elektroinstallation einpreist, ist nicht falsch berechnet, sondern veraltet. Die Frage an den Elektrofachbetrieb lautet deshalb: Reicht in unserem Fall eine Kleinwandleranlage nach der Fassung von 2026?
Erweiterungen und Änderungen der elektrischen Anlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen; formal durch den Anschlussnehmer, praktisch durch den eingetragenen Elektrofachbetrieb. Der Netzbetreiber hat danach zwei Monate Zeit, sich zu äußern. Diese Frist ist kein Risiko, sondern schlicht eine Vorlaufzeit, und sie gehört an den Anfang des Terminplans statt in die Schlussphase.
Für eine Eigentümergemeinschaft heißt das konkret: Die Anmeldung braucht einen beauftragten Elektrofachbetrieb, der Auftrag braucht einen Beschluss, und der Beschluss braucht eine Versammlung. Wer die Kette von hinten aufrollt, verliert leicht ein halbes Jahr an einer Formalie. Wie sich das mit dem Versammlungsrhythmus verzahnt, steht im Ratgeber Heizungstausch in der WEG.
Und die Grundlage bleibt dieselbe wie immer: Eine zu groß ausgelegte Wärmepumpe zieht mehr Leistung, treibt die Anschlussfrage unnötig hoch und kann eine Elektro-Maßnahme auslösen, die bei richtiger Auslegung gar nicht nötig wäre. Warum das so häufig passiert, steht im Ratgeber Heizlast und hydraulischer Abgleich.
Für Gemeinschaften und Verwaltungen: Diese vier Punkte stehen samt Checkliste in unserer Musterunterlage für die Eigentümerversammlung. Der Vergleichsrahmen darin führt den Zählerplatz-Befund als eigene Zeile, damit die Elektrokosten nicht erst auf der Schlussrechnung auftauchen. Musterunterlage herunterladen (PDF, 4 Seiten)
Wir prüfen vor der Entscheidung, was Ihr Zählerplatz hergibt, und lassen die Elektrokosten beziffern, statt sie zu schätzen. So steht in Ihrem Angebot der Preis, der am Ende auch auf der Rechnung steht. Wie wir mit Gemeinschaften, Vermietern und Verwaltungen arbeiten, steht unter Für die Wohnungswirtschaft.
Objekt einordnen lassen →Quellen: § 14a EnWG und die Festlegung der Bundesnetzagentur zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (gültig seit 01.01.2024) · § 19 NAV · VDE-AR-N 4100:2026-04, veröffentlicht am 06.03.2026, Einordnung nach pv magazine · Kosten für den Zählerplatz sind Marktspannen, Stand August 2026 · Stand 9. August 2026
Die VAN DER RHEEDE Renewables ist eine herstellerneutrale Fachberatung und Vermittlung und führt keine Elektroarbeiten aus. Die technischen Anschlussbedingungen legt Ihr Netzbetreiber fest und sie unterscheiden sich regional; verbindlich sind seine Vorgaben und die Beurteilung durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb. Angaben zu Netzentgelten und Förderfragen sind sorgfältig recherchiert, netzgebietsabhängig und können sich ändern.