Ratgeber · Wärmelieferung

Contracting: null Investition, und trotzdem eine Rechnung.

Ein Anbieter baut die neue Heizung, betreibt sie und verkauft Ihnen die Wärme. Die Gemeinschaft zahlt nichts, die Rücklage bleibt unangetastet, der Ärger mit dem Handwerk entfällt. Kein Wunder, dass dieses Angebot bei Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen zuerst auf dem Tisch liegt. Diese Seite zeigt, welche vier Zahlen Sie brauchen, bevor Sie es vergleichen können.

Stand: 9. August 2026 · wird nachgeführt, wenn sich die Grundlage ändert
01 · Offen gesagt

Wir haben hier ein Eigeninteresse, und Sie sollen es kennen

Ein Contractor verdient über zehn Jahre und länger an der gelieferten Wärme. Wir verdienen einmal, wenn ein Projekt zustande kommt, und zwar von dem Betrieb, der es umsetzt. Wenn Ihre Gemeinschaft Contracting wählt, entsteht bei uns kein Auftrag. Das sollten Sie wissen, bevor Sie den Rest dieser Seite lesen. Woran wir genau verdienen, steht auf unserer Transparenzseite. Deshalb steht hier auch, in welchen Fällen Contracting die richtige Wahl ist, statt nur, was daran teuer ist.

02 · Was es ist

Die Anlage steht in Ihrem Keller und gehört Ihnen nicht

Beim Wärme-Contracting errichtet ein Dritter die Heizungsanlage in Ihrem Gebäude, bleibt deren Eigentümer, betreibt und wartet sie und verkauft Ihnen die Wärme. Bezahlt wird nicht die Investition, sondern ein Grundpreis für die Bereitstellung und ein Arbeitspreis je Kilowattstunde.

Das ist nicht dasselbe wie Fernwärme, auch wenn sich die Verträge ähneln. Bei Fernwärme kommt die Wärme aus einem Netz und aus fremder Erzeugung; beim Contracting steht die Anlage in Ihrem eigenen Haus. Die Preisrealität der Netze und die Rechte im Netzanschluss behandeln wir getrennt unter Fernwärme oder Wärmepumpe.

Der entscheidende Unterschied zur Eigenlösung ist nicht technischer Natur: Sie tauschen eine einmalige Investition gegen eine dauerhafte Zahlungsverpflichtung. Ob das günstig ist, hängt an vier Zahlen, die im Angebot selten alle stehen.

03 · Die vier Zahlen

Was im Angebot stehen muss, damit es vergleichbar wird

04 · Die Förderung

Gefördert wird nur ein Teil der Rate, und zwar der, den niemand ausweist

Contracting schließt die Heizungsförderung nicht aus, das ist ein verbreiteter Irrtum. Im Merkblatt zur KfW-Heizungsförderung (Stand 07/2026) steht ausdrücklich, dass die Nutzung von Heizungstechnik auch bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting förderfähig ist und die vertraglich vereinbarten Raten für bis zu zehn Jahre als förderfähige Gesamtkosten angesetzt werden können.

Der Satz danach ist der wichtige: Nicht berücksichtigt werden Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Energiebezug. Genau diese Posten stecken aber in derselben Rate. Ohne die Aufteilung durch den Anbieter lässt sich der förderfähige Betrag nicht bestimmen, und ohne den lässt sich das Angebot nicht gegen eine Eigenlösung rechnen, bei der die Förderung auf die volle Investitionssumme geht.

Die Frage, die Sie stellen sollten: „Welcher Anteil unserer Rate ist Kapitaldienst für die Anlage, welcher Betrieb und Instandhaltung, welcher Energiebezug, und bestätigen Sie uns diese Aufteilung schriftlich für den Förderantrag?" Wer darauf keine belastbare Antwort gibt, gibt Ihnen kein vergleichbares Angebot. Die Konditionen der Eigenlösung stehen im Ratgeber Wärmepumpen-Förderung 2026.

05 · Die Asymmetrie

Mieter sind geschützt. Eine Eigentümergemeinschaft ist es nicht.

Im Mietverhältnis darf ein Vermieter nur dann auf Wärmelieferung umstellen und die Kosten als Betriebskosten weiterreichen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Die Wärme kommt mit verbesserter Effizienz aus einer neuen Anlage des Lieferanten oder aus einem Wärmenetz, und die Kosten der Wärmelieferung übersteigen die bisherigen Betriebskosten nicht (§ 556c BGB). Wie gerechnet wird, gibt die Wärmelieferverordnung vor: verglichen wird mit dem Endenergieverbrauch der letzten drei Abrechnungszeiträume vor der Ankündigung, bewertet mit den Preisen des letzten Zeitraums. Abweichungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

Für eine Eigentümergemeinschaft, die für sich selbst abschließt, gilt dieser Schutz nicht. Es gibt keine Kostenneutralität, die jemand nachweisen müsste. Die Gemeinschaft kann sich zu einem Preis binden, der über den bisherigen Kosten liegt, und hat danach zehn Jahre Zeit, das zu bereuen.

In einer WEG mit vermieteten Wohnungen kommt beides zusammen, und daraus wird eine Falle: Die Gemeinschaft beschließt den Vertrag, doch jeder vermietende Eigentümer muss anschließend für sich den Kostenvergleich bestehen, um umlegen zu dürfen. Besteht er ihn nicht, trägt er die Differenz selbst. Der Beschluss der Mehrheit kann also eine Minderheit dauerhaft Geld kosten, und zwar erst sichtbar bei der ersten Abrechnung. Wie Beschlüsse und Kosten in der Gemeinschaft zusammenhängen, steht im Ratgeber Heizungstausch in der WEG.

06 · Wann es passt

Es gibt den Fall, in dem Contracting die richtige Wahl ist

Wir raten nicht grundsätzlich davon ab, und das wäre auch unredlich. Drei Bedingungen sprechen dafür, und wenn sie zusammenkommen, ist Contracting keine Notlösung:

Was dagegen nie ein Grund sein sollte: dass das Angebot als Einziges auf dem Tisch liegt. Ein Contracting-Angebot ohne eine durchgerechnete Eigenlösung daneben ist kein Vergleich, sondern eine Vorlage. Und die Grundlage beider Rechnungen ist dieselbe: eine saubere Heizlastberechnung, denn eine zu groß ausgelegte Anlage verteuert auch den Grundpreis, den Sie zehn Jahre zahlen.

Der Vergleich als Vorlage: In unserer Musterunterlage für die Eigentümerversammlung stehen Wärmepumpe, Gas-Brennwert und Contracting in einem Rahmen nebeneinander, mit je einer Zeile für Investition, Förderung, Energiekosten, Bindung und offene Punkte. In der Contracting-Spalte steht auch die Frage nach der Aufteilung der Rate, damit sie im Protokoll landet und nicht im Gespräch verloren geht. Musterunterlage herunterladen (PDF, 4 Seiten)

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Wärme-Contracting

Was ist Wärme-Contracting überhaupt?
Ein Dritter baut die Heizungsanlage in Ihr Gebäude, bleibt ihr Eigentümer, betreibt sie und verkauft Ihnen die Wärme. Sie zahlen keine Investition, sondern einen Grundpreis für die Bereitstellung und einen Arbeitspreis je Kilowattstunde. Das unterscheidet sich von Fernwärme: Dort kommt die Wärme aus einem Netz, beim Contracting steht die Anlage in Ihrem eigenen Keller, sie gehört Ihnen nur nicht.
Wie lange bindet ein Wärmeliefervertrag?
Üblich sind zehn Jahre, und das ist auch die gesetzliche Obergrenze für Versorgungsverträge nach § 32 AVBFernwärmeV. Wichtiger als die Laufzeit selbst ist die Verlängerung: Wird nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt, läuft der Vertrag automatisch um weitere fünf Jahre weiter. Diese Frist gehört in die Fristenliste der Verwaltung, sonst entscheidet sie sich von selbst.
Gibt es Förderung, wenn wir uns für Contracting entscheiden?
Ja. Die KfW fördert die Nutzung von Heizungstechnik ausdrücklich auch bei Miete, Leasing und Contracting; die vertraglich vereinbarten Raten zählen für bis zu zehn Jahre als förderfähige Kosten. Nicht angesetzt werden dürfen jedoch die Anteile für Betrieb, Instandhaltung und Energiebezug. Da die Rate all das in einem Preis bündelt, brauchen Sie vom Anbieter die Aufteilung, sonst lässt sich der Förderbetrag nicht bestimmen.
Wir sind eine WEG mit vermieteten Wohnungen. Was ist zu beachten?
Zwei Ebenen, die oft verwechselt werden. Die Gemeinschaft schließt den Vertrag und ist dabei rechtlich weitgehend frei. Ein Eigentümer, der seine Wohnung vermietet, darf die Kosten aber nur dann als Betriebskosten weiterreichen, wenn der Kostenvergleich nach § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung aufgeht. Es ist also möglich, dass die Gemeinschaft einen Vertrag beschließt, den einzelne Eigentümer anschließend teilweise selbst tragen.
Was muss in der Umstellungsankündigung an Mieter stehen?
Sie ist spätestens drei Monate vor der Umstellung in Textform zu erklären und muss die künftige Art der Wärmelieferung, die Effizienzverbesserung, den Kostenvergleich samt Berechnungsgrundlagen, den geplanten Umstellungszeitpunkt sowie die vereinbarten Preise und Preisänderungsklauseln enthalten (§ 11 WärmeLV). Eine unvollständige Ankündigung gefährdet die Umlage.
Wann ist Contracting die richtige Entscheidung?
Wenn kein Kapital vorhanden ist und keine Rücklage aufgebaut wurde, wenn niemand den Betrieb übernehmen will oder kann, und wenn die Gemeinschaft die Planungssicherheit eines festen Preisgefüges höher gewichtet als die niedrigeren Vollkosten der Eigenlösung. Diese Konstellation gibt es, und dann ist Contracting kein Notnagel, sondern die passende Wahl.

Ein Contracting-Angebot auf dem Tisch?

Wir rechnen die Eigenlösung daneben, mit denselben Annahmen und offengelegten Zahlen, damit Ihre Gemeinschaft zwei vergleichbare Wege vor sich hat statt einen. Trägt das Contracting-Angebot besser, sagen wir das auch. Wie wir mit Gemeinschaften, Vermietern und Verwaltungen arbeiten, steht unter Für die Wohnungswirtschaft.

Angebot einordnen lassen

Quellen: § 556c BGB · Wärmelieferverordnung (§§ 3, 8 bis 11) · § 32 AVBFernwärmeV · KfW-Merkblatt Zuschuss 458, Stand 07/2026 · Stand 9. August 2026

Die VAN DER RHEEDE Renewables ist eine herstellerneutrale Fachberatung und Vermittlung und verkauft weder Anlagen noch Wärmelieferverträge. Die Angaben zu Rechts- und Förderfragen sind sorgfältig recherchiert, geben aber nur den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzen weder Rechtsberatung noch die Prüfung eines konkreten Vertrags. Maßgeblich sind der Vertragstext und die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Förderbedingungen.