Ratgeber · Photovoltaik · Einspeisevergütung

Photovoltaik 2026 oder 2027?

Die feste Einspeisevergütung mit zwanzig Jahren Bestandsschutz gilt nur noch für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen. Danach soll ein anderes System greifen. Hier steht, was der Unterschied über zwanzig Jahre ausmacht, und ehrlicherweise auch, für wen er klein genug ist, um gelassen zu bleiben.

Stand: 4. August 2026 · Sätze der Bundesnetzagentur ab 01.08.2026, Regierungsentwurf EEG vom 29.07.2026
01 · Was heute gilt

Zwanzig Jahre, festgeschrieben am Tag der Inbetriebnahme

Wer eine Photovoltaikanlage in Betrieb nimmt, bekommt den dann gültigen Satz für zwanzig Jahre plus das Inbetriebnahmejahr. Das ist der eigentliche Wert der heutigen Regelung: nicht die Höhe, sondern die Zusage. Für Inbetriebnahmen ab dem 1. August 2026 sind das bei einer Anlage bis 10 kWp 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Die vollständige Staffel steht auf unserer Seite zur Einspeisevergütung.

Diese Sätze sinken turnusmäßig um ein Prozent pro Halbjahr. Das ist die kleine Bewegung. Die große steht daneben.

02 · Was sich ändern soll

Der Regierungsentwurf und sein Zeitplan

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf zur EEG-Novelle beschlossen. Er sieht für Neuanlagen ab 2027 das Ende der festen Einspeisevergütung vor. An ihre Stelle sollen treten:

Wichtig, und deshalb hier und nicht im Kleingedruckten: Dieser Entwurf ist kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat beraten ab September 2026, die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission steht aus, und Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind die Regel, nicht die Ausnahme. Alle 2027er-Zahlen auf dieser Seite sind Planwerte. Gesichert ist allein, was für 2026 gilt.

03 · Die Rechnung

Was der Unterschied über zwanzig Jahre ausmacht

Beispielanlage mit 10 kWp und 10.000 Kilowattstunden Jahresertrag, Überschusseinspeisung. Entscheidend ist, wie viel davon überhaupt eingespeist wird, deshalb rechnen wir zwei Haushalte:

Einspeiseerlöse über 20 Jahre, 10 kWp, Beispielrechnung
HaushalteingespeistStart 2026Start 2027
Haushalt ohne Wärmepumpe und ohne E-Auto
Eigenverbrauch 30%
7.000 kWh/Jahr 10.780 € 4.660 bis 6.450 €
Haushalt mit Wärmepumpe und E-Auto
Eigenverbrauch 60%
4.000 kWh/Jahr 6.160 € 2.660 bis 3.680 €

2026: 7,70 ct über 20 Jahre, gesetzlich zugesichert. 2027: 5,2 ct Übergangszahlung für 3 Jahre, danach 17 Jahre zum Jahresmarktwert Solar, angesetzt mit 3,0 bis 4,5 ct. Die Spanne bildet ab, dass der Marktwert mit wachsendem Solarzubau tendenziell sinkt und die Direktvermarktung eine Gebühr kostet. Alles nominal, ohne Preissteigerung.

Der Unterschied liegt also bei rund 4.330 bis 6.120 Euro für den Haushalt ohne Wärmepumpe und bei rund 2.480 bis 3.500 Euro für den Haushalt mit Wärmepumpe und E-Auto. Das ist Geld, aber es ist nicht der Betrag, um den es bei einer Photovoltaikanlage eigentlich geht. Warum, steht im nächsten Abschnitt.

04 · Die Gegenrechnung

Die Einspeisung ist der kleinere Teil des Anlagenwerts

Jede Kilowattstunde, die im Haus bleibt, ersetzt Netzstrom für rund 37 Cent. Jede eingespeiste bringt 7,7 Cent. Der Eigenverbrauch ist damit fast fünfmal so wertvoll wie die Einspeisung, und genau dieser Teil wird von der Novelle gar nicht berührt. Dieselbe Beispielanlage, jetzt über beide Seiten gerechnet:

Gesamtwert über 20 Jahre, Start 2026, 10 kWp
HaushaltEigenverbrauchEinspeisungAnteil Einspeisung
Haushalt ohne Wärmepumpe und ohne E-Auto22.200 €10.780 €33 %
Haushalt mit Wärmepumpe und E-Auto44.400 €6.160 €12 %

Eigenverbrauch bewertet mit 37,0 Cent je Kilowattstunde (Haushaltsstrom im Mittel 2026, BDEW), konstant über 20 Jahre gerechnet. Steigen die Strompreise, verschiebt sich das Verhältnis noch weiter zugunsten des Eigenverbrauchs.

Beim Haushalt mit Wärmepumpe und E-Auto hängen also nur rund 12 Prozent des Anlagenwerts an der Vergütung, über die gerade politisch entschieden wird. Wer die Frist verpasst, verliert einen überschaubaren Teil einer Rechnung, deren Hauptposten unverändert bleibt. Wie Wärmepumpe und Photovoltaik zusammenspielen, steht im Ratgeber Wärmepumpe mit Photovoltaik.

05 · Die Empfehlung

Wann die Frist zählt und wann nicht

Die Frist spricht für 2026, wenn Sie ohnehin bauen wollten und die Planung steht, wenn Ihr Dach eine hohe Einspeisequote erwarten lässt, also kein Wärmepumpen- oder Ladebedarf dagegensteht, oder wenn Volleinspeisung für Sie in Frage kam, denn dieser Bonus soll ersatzlos verschwinden.

Die Frist ist kein Grund zur Eile, wenn die Planung noch nicht trägt, wenn Sie eine Wärmepumpe oder ein E-Auto planen und damit ohnehin viel selbst verbrauchen werden, oder wenn ein überstürztes Angebot dabei herauskäme. Eine um zehn Prozent falsch dimensionierte Anlage kostet über zwanzig Jahre mehr, als die Frist einbringt. Woran sich ein gutes Angebot erkennen lässt, steht im Ratgeber PV-Angebot prüfen.

Und ein praktischer Hinweis, der oft untergeht: Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht der Vertrag und nicht die Montage. Zwischen Auftrag, Lieferung, Montage, Zählersetzung durch den Netzbetreiber und Anmeldung im Marktstammdatenregister liegen erfahrungsgemäß Wochen bis Monate. Wer die Frist ernsthaft nutzen will, sollte das nicht im Dezember beginnen.

06 · Wo wir uns irren könnten

Was an dieser Rechnung unsicher ist

Der wichtigste Vorbehalt steht schon oben: Die Novelle ist nicht beschlossen. Es ist möglich, dass das Parlament die Übergangszahlung anhebt, die Staffelung streckt oder die EU-Kommission Änderungen verlangt. Dann fällt der Unterschied kleiner aus als hier gerechnet.

Auch der Marktwert Solar ist eine Annahme, keine Tatsache. Wir setzen 3,0 bis 4,5 Cent an, weil der Wert 2025 bei rund 4,5 Cent lag und mit wachsendem Zubau eher sinkt. Er könnte auch steigen, etwa wenn Speicher und flexible Verbraucher die Mittagsspitze abbauen. Nach oben wie nach unten sind zwanzig Jahre eine lange Zeit für eine Prognose.

Und die Gegenrechnung im vierten Abschnitt rechnet den Strompreis konstant mit 37 Cent. Das ist bewusst konservativ. Steigt er, wird der Eigenverbrauch noch wichtiger und die Frist noch unwichtiger.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Frist

Gilt die Frist 31.12.2026 sicher, oder kann sich das noch ändern?
Die Frist ergibt sich aus geltendem Recht und ist insoweit sicher: Wer bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht, bekommt die heutigen Sätze für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr, und spätere Gesetzesänderungen betreffen ihn nicht. Unsicher ist die andere Seite, also was ab 2027 gilt. Der Regierungsentwurf wurde am 29.07.2026 im Kabinett beschlossen, Bundestag und Bundesrat beraten ab September, und die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission steht aus. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind üblich.
Was passiert mit meiner bestehenden Anlage?
Nichts. Die Vergütung ist bei Inbetriebnahme für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr festgeschrieben. Wer 2019 gebaut hat, bekommt weiter seinen damaligen Satz. Die geplante Novelle betrifft ausschließlich Neuanlagen. Das gilt auch für Erweiterungen nur insoweit, als der neue Anlagenteil eigene Konditionen bekommt.
Was ist Direktvermarktung, und warum ist sie ein Nachteil?
Statt eines festen Satzes vom Netzbetreiber verkauft ein Dienstleister Ihren Strom an der Börse und behält eine Gebühr ein. Sie bekommen dann ungefähr den Jahresmarktwert Solar, der 2025 bei rund 4,5 Cent lag und tendenziell sinkt, weil mittags immer mehr Solarstrom gleichzeitig anfällt. Ein Nachteil ist das vor allem wegen der Planbarkeit: Aus einem gesetzlich zugesicherten Betrag wird ein Marktpreis, den niemand für 20 Jahre kennt.
Lohnt sich Photovoltaik ab 2027 überhaupt noch?
Ja, aber die Rechnung verschiebt sich. Der größere Teil des Werts einer Anlage steckt ohnehin nicht in der Einspeisung, sondern im Eigenverbrauch: Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom zu rund 37 Cent, statt für 7,7 Cent verkauft zu werden. Dieser Teil ändert sich durch die Novelle nicht. Wer viel selbst verbraucht, etwa mit Wärmepumpe oder E-Auto, merkt den Unterschied deutlich weniger als jemand, der überwiegend einspeist.
Sollte ich meine Anlage jetzt überstürzt bauen?
Nein. Eine schlecht geplante Anlage kostet über 20 Jahre mehr, als die Frist einbringt. Sinnvoll ist die Frist als Argument nur, wenn Sie ohnehin bauen wollten und die Planung trägt. Rechnen Sie außerdem mit realistischen Vorlaufzeiten für Netzanmeldung und Handwerkertermine: Wer im Herbst startet, wird knapp.
Ändert sich etwas an der Volleinspeisung?
Nach dem Entwurf ja, und zwar deutlich: Der erhöhte Satz für Volleinspeiser, aktuell 12,22 Cent bis 10 kWp, soll ersatzlos gestrichen werden. Für Anlagen, die vor allem auf Volleinspeisung ausgelegt sind, ist der Unterschied zwischen 2026 und 2027 daher größer als in unserer Beispielrechnung, die von Überschusseinspeisung ausgeht.

Grundlagen: Anzulegende Werte und Einspeisevergütung für Inbetriebnahmen ab 01.08.2026 laut Bundesnetzagentur (§§ 21, 48, 53 EEG, Vermarktungspauschale 0,4 ct); Vergütungsdauer 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr nach § 25 EEG; Regierungsentwurf zur EEG-Novelle, Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 (BMWE), parlamentarische Beratung ab September 2026, beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission ausstehend; Jahresmarktwert Solar 2025 rund 4,51 ct; Haushaltsstrompreis 2026 im Mittel 37,0 ct laut BDEW-Strompreisanalyse Januar 2026.

Lohnt sich die Frist für Ihr Dach?

Wir rechnen Ihren Fall mit Ihrem Verbrauch durch und sagen auch dann ab, wenn Warten für Sie die bessere Wahl ist. Herstellerneutral, ohne Verkaufsdruck und ohne künstliche Eile.

Projekt einordnen lassen

Die Angaben zur geplanten EEG-Novelle beruhen auf dem Regierungsentwurf vom 29.07.2026 und sind bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vorläufig. Beispielrechnungen sind Orientierungen mit offengelegten Annahmen, keine Angebote oder Ertragszusagen; der tatsächliche Ertrag hängt von Dach, Ausrichtung, Verschattung und Verbrauchsverhalten ab. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Die VAN DER RHEEDE Renewables ist eine herstellerneutrale Fachberatung und Vermittlung; die Umsetzung erfolgt durch qualifizierte Fachpartner.