Ratgeber · Mehrfamilienhaus · Vermieter

Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus.

Für vermietete Mehrfamilienhäuser gelten andere Regeln als für das selbstgenutzte Einfamilienhaus, und zwar in beide Richtungen: Die Förderquote ist deutlich niedriger, die Fördersumme deutlich höher. Dazu kommt eine mietrechtliche Grenze, die kaum jemand erwähnt. Hier steht die vollständige Rechnung.

Stand: 4. August 2026 · Förderkonditionen seit 21.07.2026, §§ 559, 559e BGB und CO2KostAufG im Wortlaut geprüft
01 · Die Ausgangslage

Weder Selbstnutzer noch Gewerbe

Die meisten Förderratgeber im Netz rechnen den Fall des selbstgenutzten Einfamilienhauses. Unsere Förderseite tut das auch und sagt es im ersten Satz. Für Nichtwohngebäude gibt es die Gewerbeseite. Ein vermietetes Mehrfamilienhaus ist beides nicht, und genau dort gehen die meisten Zahlen auseinander, die man sonst liest.

Als Beispiel rechnen wir durchgehend ein Haus mit 5 Wohnungen und 255 Quadratmetern Wohnfläche, vollständig vermietet, mit einer Investition von 80.000 Euro brutto für die Wärmepumpe. Alle Annahmen stehen offen, damit Sie Ihre eigenen Zahlen einsetzen können.

02 · Die Förderung

Niedrigere Quote, größere Grundlage

Die förderfähigen Höchstkosten wachsen mit jeder Wohneinheit: 28.000 Euro für die erste, 15.000 Euro je Einheit von der zweiten bis zur sechsten, 8.000 Euro ab der siebten. Bei 5 Wohnungen sind das 88.000 Euro statt 28.000 Euro beim Einfamilienhaus.

Zuschuss für das Beispielobjekt, 5 Wohneinheiten, vermietet
PositionBetrag
Investition brutto80.000 €
Förderfähige Höchstkosten (28.000 + 4 × 15.000)88.000 €
Grundförderung 30 Prozent24.000 €
Klimageschwindigkeitsbonus (setzt Selbstnutzung voraus)0 €
Einkommensbonus (setzt Selbstnutzung voraus)0 €
Effizienzbonus (seit 21.07.2026 gestrichen)0 €
Verbleibender Eigenanteil56.000 €

Bemessungsgrundlage ist der kleinere Wert aus Investition und Höchstkosten. Liegt die Investition über 88.000 Euro, bleibt der Zuschuss bei 26.400 Euro stehen; alles darüber ist ungefördert.

Die Vorfrage, die alles entscheidet: Gehört die Immobilie einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gibt es nach den aktuellen Programmbedingungen keine Förderung. GbR und ihre Gesellschafter sind ausdrücklich nicht antragsberechtigt, Nießbrauchberechtigte ebenfalls nicht. Das klären wir zuerst, nicht zuletzt.

03 · Was Vermieter nicht bekommen

Warum aus 70 Prozent 30 werden

Die häufig genannten 70 Prozent Förderquote setzen sich aus Grundförderung plus zwei Boni zusammen, und beide Boni sind an Selbstnutzung geknüpft. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt, bei mehreren Einheiten also anteilig. Für den Einkommensbonus gilt dasselbe, zusätzlich zur Einkommensprüfung. Der Effizienzbonus, der früher als einziger auch Vermietern offenstand, ist mit der Reform vom 21. Juli 2026 ersatzlos entfallen.

Wer eine von fünf Wohnungen selbst bewohnt, bekommt die Boni also anteilig für diese eine Einheit. Wer keine bewohnt, bleibt bei der Grundförderung. Das ist die ehrliche Auskunft, und sie steht so auf keiner Anbieterseite, weil die höhere Zahl besser aussieht.

Ein Termin im Blick: Ab dem ersten Quartal 2027 soll die Grundförderung für Wärmepumpen ohne Ursprung in der Europäischen Union auf 15 Prozent sinken, während Geräte mit EU-Ursprung einen Wertschöpfungsbonus von 15 Punkten erhalten und damit bei 30 Prozent bleiben. Die genaue Ausgestaltung steht noch aus. Für Vorhaben, die ohnehin anstehen, spricht das für eine Antragstellung noch in diesem Jahr.

04 · Die Miete

Der unbequeme Befund zur Modernisierungsumlage

Viele Eigentümer rechnen damit, die Investition über eine Modernisierungsumlage hereinzuholen. Bei einem Heizungstausch trägt diese Rechnung nicht. Das Gesetz kennt zwei Wege, und beide enden an derselben Grenze.

Umlage nach § 559e BGB, Beispielobjekt 255 m²
RechenschrittBetrag
Investition abzüglich Zuschuss (Drittmittel sind abzuziehen)56.000 €
abzüglich 15 Prozent Erhaltungspauschale47.600 €
davon 10 Prozent im Jahr, rechnerisch4.760 €
Gesetzliche Kappung: 0,50 € je m² in sechs Jahren1.530 €
Davon durchsetzbar32 Prozent

Rechnerisch möglich wären 4.760 Euro im Jahr, durchsetzbar sind 1.530 Euro. Verteilt auf 5 Wohnungen sind das rund 25,50 Euro je Wohnung und Monat.

Der naheliegende Ausweg funktioniert nicht: Wer auf die Förderung verzichtet, um die vollen Kosten mit 8 Prozent nach § 559 BGB umzulegen, läuft in dieselbe Grenze, denn § 559 Absatz 3a Satz 3 zieht die 50-Cent-Marke auch dort. Der Verzicht kostet also 24.000 Euro Zuschuss und bringt keinen Cent mehr Miete. Die Förderung immer mitnehmen und über § 559e abrechnen, dort sind es 10 statt 8 Prozent und die Erhaltungspauschale ist mit 15 Prozent pauschal geregelt, statt bei einer alten Heizung einzeln geschätzt zu werden.

05 · Wo die Rechnung aufgeht

Zwei Posten, die es beim selbstgenutzten Haus nicht gibt

Erstens fällt der CO2-Vermieteranteil weg. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz gilt nur für Brennstoffe. Strom ist keiner, eine Wärmepumpe fällt damit vollständig aus dem Stufenmodell heraus. Im Beispielobjekt mit rund 33.150 Kilowattstunden Wärmebedarf sind das etwa 26 Kilogramm CO2 je Quadratmeter im Jahr, also die Stufe mit 30 Prozent Vermieteranteil: rund 143 Euro im Jahr, die heute an Ihnen hängenbleiben und künftig entfallen. Die Systematik erklärt unser Ratgeber zum CO2-Preis beim Heizen.

Zweitens vermeiden Sie eine Regel, die ab 2028 greift. Wer stattdessen eine neue fossile Heizung einbaut, trägt nach § 5a des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes ab dem 1. Januar 2028 die Hälfte der CO2-Kosten und die Hälfte der Gasnetzentgelte, unabhängig vom Stufenmodell, ab 2029 zusätzlich die Hälfte der Mehrkosten für die verpflichtend beizumischenden Brennstoffe. Für das Beispielobjekt sind das grob 670 bis 854 Euro im Jahr, Tendenz steigend, weil beide Posten strukturell wachsen. Warum gerade die Netzentgelte steigen, steht im Ratgeber zu den Gasnetzentgelten.

Annahmen: 130 kWh je Quadratmeter und Jahr (unsanierter Bestand), Emissionsfaktor 0,201 kg je kWh, CO2-Korridormitte 60 Euro je Tonne 2026, Netzentgelt-Spanne aus realen Preisblättern 2026, alles brutto. Ihre Werte weichen ab, die Größenordnung nicht.

06 · Photovoltaik dazu

Wem der Solarstrom nützt, wenn Sie nichts regeln

Die naheliegende Idee, eine Photovoltaikanlage aufs Dach zu setzen und damit die Wärmepumpe zu speisen, hat einen Haken, den man kennen sollte. Selbst erzeugter Strom verursacht dem Vermieter keine laufenden Kosten, und nur laufende Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig. Nach überwiegender Auffassung senkt jede selbst erzeugte Kilowattstunde also die Heizkostenabrechnung Ihrer Mieter, ohne bei Ihnen einen Ertrag zu erzeugen. Diese Frage ist rechtlich nicht abschließend geklärt, es gibt dazu keine höchstrichterliche Entscheidung.

Wer den Vorteil auf der eigenen Seite halten will, braucht ein Lieferverhältnis. Praktikabel sind für ein Haus dieser Größe zwei Wege: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG, die ohne Vollversorgungspflicht auskommt, dafür aber viertelstündliche Messung an jedem Zählpunkt voraussetzt, oder der klassische Mieterstrom nach EEG, der einen Zuschlag bringt, dafür aber die volle Rolle eines Energieversorgers samt Reststrombeschaffung mit sich bringt. Bei fünf Wohnungen ist Mieterstrom ohne spezialisierten Dienstleister erfahrungsgemäß zu aufwendig.

Unabhängig davon gilt für die Anlage selbst die Frist zum Jahresende, die wir im Ratgeber Photovoltaik 2026 oder 2027 durchgerechnet haben.

07 · Die Reihenfolge

Drei Gewerke, zwei Behörden, ein Vertrag zu viel

Dach, Photovoltaik und Wärmepumpe zusammen anzugehen ist bautechnisch sinnvoll und förderrechtlich der häufigste Weg, alles zu verlieren. Die Wärmepumpe läuft über die KfW, die Dachdämmung über das BAFA, die Photovoltaik über keines von beiden. Wer alle drei in einen Generalunternehmervertrag ohne aufschiebende Bedingung packt, hat das Vorhaben förderrechtlich begonnen, bevor der Antrag gestellt ist, und verliert den Zuschuss vollständig.

08 · Wo wir uns irren könnten

Was an dieser Rechnung unsicher ist

Die Förderkonditionen sind politisch gesetzt und ändern sich schneller, als Ratgeberseiten nachziehen. Zuletzt am 21. Juli 2026, und die nächste Änderung ist für das erste Quartal 2027 angekündigt, ohne dass die Ausgestaltung feststeht. Wir führen diese Seite nach, aber prüfen Sie vor der Antragstellung den tagesaktuellen Stand.

Mietrechtlich ist offen, ob der über die Kappungsgrenze hinausgehende Betrag nach Ablauf der sechs Jahre nachgeholt werden kann. Die Literatur ist geteilt, höchstrichterlich entschieden ist es nicht. Wir kalkulieren ihn deshalb nicht ein. Ebenfalls ungeklärt ist die Bewertung von selbst erzeugtem Solarstrom in der Betriebskostenabrechnung.

Und die Beispielrechnung ist eine Beispielrechnung. Wärmebedarf, Investitionshöhe und der spezifische CO2-Ausstoß Ihres Gebäudes bestimmen das Ergebnis, und bei einem Objekt dieser Größe lohnt sich die Einzelbetrachtung erst recht.

Häufige Fragen

Häufige Fragen von Vermietern

Bekomme ich als Vermieter wirklich nur 30 Prozent?
Ja, nach dem aktuellen Stand. Die Grundförderung von 30 Prozent gilt für alle Antragsteller. Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus setzen beide ausdrücklich Selbstnutzung voraus und werden bei mehreren Wohneinheiten nur anteilig für die selbstgenutzten gewährt. Der Effizienzbonus für natürliche Kältemittel ist mit der Reform vom 21. Juli 2026 gestrichen worden. Wer keine Einheit selbst bewohnt, kommt damit auf 30 Prozent. Wer eine von fünf selbst bewohnt, bekommt die Boni anteilig für diese eine Einheit.
Warum lohnt es sich trotzdem, wenn die Förderquote niedriger ist?
Weil die Bemessungsgrundlage mit jeder Wohnung wächst. Beim Einfamilienhaus sind 28.000 Euro förderfähig, bei fünf Wohneinheiten 88.000 Euro. Aus einer niedrigeren Quote auf eine deutlich größere Grundlage wird in absoluten Zahlen mehr Geld. Dazu kommen zwei Effekte, die es beim selbstgenutzten Haus gar nicht gibt: Der CO2-Vermieteranteil entfällt vollständig, und ab 2028 vermeiden Sie die Hälftelung, die für neue fossile Heizungen gilt.
Kann ich die Kosten auf die Miete umlegen?
Nur sehr begrenzt. Für Heizungsanlagen deckelt das Gesetz die Erhöhung auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren, und zwar in beiden möglichen Wegen, nach § 559 wie nach § 559e BGB. Bei 255 Quadratmetern sind das höchstens rund 127 Euro im Monat für das ganze Haus. Fördermittel müssen zusätzlich von den umlagefähigen Kosten abgezogen werden. Die Modernisierungsumlage ist deshalb kein tragender Teil der Rechnung.
Bringt es etwas, auf die Förderung zu verzichten, um mehr umlegen zu können?
Nein. Genau dieser Ausweg ist gesetzlich verschlossen: § 559 Absatz 3a Satz 3 BGB zieht dieselbe Grenze von 0,50 Euro je Quadratmeter auch für den Weg ohne Förderung. Wer auf den Zuschuss verzichtet, verliert ihn ersatzlos und darf trotzdem nicht mehr umlegen.
Was gilt, wenn das Haus einer GbR gehört?
Dann gibt es nach den aktuellen Programmbedingungen keine Förderung. Im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter sind ausdrücklich nicht antragsberechtigt, ebenso wenig Nießbrauchberechtigte. Das ist die erste Frage, die wir im Gespräch klären, weil davon alles Weitere abhängt.
Wird die Photovoltaikanlage mitgefördert?
Nein. Die Heizungsförderung umfasst nur Wärmeerzeuger, Photovoltaik gehört nicht dazu und läuft vollständig getrennt über die Einspeisevergütung und gegebenenfalls einen Förderkredit. Auch das Dach ist ein eigener Vorgang bei einer anderen Behörde. Drei Gewerke, zwei Behörden, ein nicht geförderter Teil: Wer das in einen einzigen Vertrag packt, riskiert die gesamte Förderung.
Wem nützt der Solarstrom, wenn er in die Wärmepumpe fließt?
Nach überwiegender Auffassung dem Mieter. Selbst erzeugter Strom verursacht dem Vermieter keine laufenden Kosten, und nur laufende Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig. Jede selbst erzeugte Kilowattstunde senkt also die Heizkostenabrechnung, ohne beim Vermieter einen Ertrag zu erzeugen. Wer den Vorteil auf seiner Seite halten will, braucht ein Lieferverhältnis oder ein Wärmeliefermodell. Diese Frage ist rechtlich nicht abschließend geklärt und gehört vor der Investition auf den Tisch.

Grundlagen: Förderkonditionen der Heizungsförderung für Wohngebäude, Stand der Reform vom 21.07.2026 (Höchstkosten je Wohneinheit, Grundförderung 30 Prozent, Boni an Selbstnutzung geknüpft, Effizienzbonus gestrichen); § 559 BGB (8 Prozent, Kappung 0,50 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren für Heizungsanlagen nach Absatz 3a Satz 3), § 559a BGB (Abzug von Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten), § 559e BGB (10 Prozent, Abzug der Drittmittel, 15 Prozent Erhaltungspauschale, gleiche Kappung), §§ 555c bis 555e BGB (Ankündigung, Duldung, Sonderkündigung), § 2 und § 5a CO2-Kostenaufteilungsgesetz (Anwendung nur auf Brennstoffe; hälftige Tragung von CO2-Kosten und Gasnetzentgelten ab 01.01.2028 bei neuen fossilen Heizungen), § 42b EnWG (gemeinschaftliche Gebäudeversorgung), Heizkostenverordnung §§ 7 und 9. Gesetzestexte am 04.08.2026 im Wortlaut geprüft.

Rechnet sich das für Ihr Objekt?

Wir rechnen Ihr Haus mit Ihren Zahlen durch, klären die Eigentumsfrage vorab und sagen auch dann ab, wenn die Rechnung nicht trägt. Herstellerneutral, ohne Verkaufsdruck, auch für mehrere Objekte nacheinander. Wie wir mit Gemeinschaften, Vermietern und Verwaltungen arbeiten, steht unter Für die Wohnungswirtschaft.

Objekt einordnen lassen

Beispielrechnungen sind Orientierungen mit offengelegten Annahmen, keine Angebote oder Zusagen. Förderkonditionen und Rechtslage ändern sich; maßgeblich ist der Stand bei Antragstellung. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, insbesondere nicht bei der Gestaltung von Mieterhöhungen und Lieferverhältnissen. Die VAN DER RHEEDE Renewables ist eine herstellerneutrale Fachberatung und Vermittlung; die Umsetzung erfolgt durch qualifizierte Fachpartner.